Allgemeine Verkaufsbedingungen der xpuris systems GmbH, Stand: 04/2024

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Vertragspartner“). Die AVB gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Ver- tragspartner im Sinne dieser AVB ist bei Werk- und Werkliefe- rungsverträgen auch der Besteller bzw. Auftraggeber.

(2) Diese AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf von individuellen Abgasfilteranlagen sowie deren Installation beim Vertragspartner einschließlich Montage und Inbetriebnahme.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Vertragspartners gültigen und auf der Internetseite der xpuris systems GmbH unter www.xpuris.com ab- rufbaren bzw. vor Ort einsehbaren Fassung auch für gleichartige künftige Verträge und Nachträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssten. Änderungen dieser AVB werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von 4 Wo- chen nach Bekanntgabe der Änderung in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden wir ihn bei der Bekanntgabe be- sonders hinweisen.

(4) Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenste- hende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestand- teil, als wir der Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AEB des Vertragspartners die Lie- ferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Einkaufsbedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich wider- sprechen.

(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung erforderlich.

(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Ver- tragsschluss vom Vertragspartner uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelrügen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), sind in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Tele- fax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nach- weise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklä- renden bleiben unberührt.

§ 2 Angebot, Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Mündliche Vereinbarun- gen durch unsere Angestellten werden erst durch unsere schriftli- che Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Ver- tragspartner, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Be- rechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elekt- ronischer Form – überlassen oder zugänglich gemacht haben. Wir behalten uns an solchen Unterlagen und Daten alle Eigentums- und Urheberrechte vor.

(2) Bestellungen oder Aufträge können wir innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

(3) Von uns gemachte Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbar- keit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellun- gen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur an- nähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertrag-

lich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraus- setzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, son- dern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbes- serungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(4) Beansprucht der Vertragspartner nach Vertragsschluss eine weitere oder ergänzende Leistung, ist diese zur Rechtsgültigkeit in einem entsprechenden schriftlichen Nachtrag festzuhalten.

§ 3 Auftragsbearbeitung

(1) Nach Eingang der Auftragsbestätigung werden wir uns umge- hend mit dem Vertragspartner in Verbindung setzen und gemein- sam einen Zeitplan für die Bearbeitung der im Angebot beschrie- benen Leistung erstellen. Dieser Zeitplan ist – soweit nicht aus- drücklich anders zugesagt - unverbindlich.

(2) Sofern wir einen verbindlichen Zeitpunkt für den Abschluss der Leistungen aus dem Angebot zugesagt haben und diesen aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten können, werden wir den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig den voraussichtlichen neuen Zeitpunkt für den Ab- schluss mitteilen. Können wir unsere Leistung auch innerhalb der neuen Frist aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht erbringen, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zu- rückzutreten; bis dahin bereits erbrachte Leistungen sind zu vergü- ten, Vorauszahlungen auf noch nicht begonnene Leistungen wer- den wir dem Vertragspartner erstatten.

(3) Als Grund für die unverschuldete Nichteinhaltung einer zeitli- chen Zusage gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Zurverfügung- stellung von Informationen unseres Vertragspartners, der fehlende Zugang zu der Anlage des Vertragspartners oder die fehlende Be- reitstellung von Hilfsmitteln, Rohrleitungen, Ver- und Entsorgungs- anschlüssen etc. für den Aufbau der Abgasfilteranlage (vgl. § 5).

(4) Kommen wir mit einer unserer Leistungen in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nicht anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses genannten Preise ohne Abzug, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Innerhalb der ein- zelnen Leistungsphasen gelten vorbehaltlich einer anderen Verein- barung folgende Fälligkeiten: Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Anlage. Die Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag ver- fügen können. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Ver- tragspartner.

(2) Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Vertrags- partner in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum je- weils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weiter- gehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt un- ser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(3) Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehal- tungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig fest- gestellt oder unbestritten ist.

(4) Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leis- tungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszu- führen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Ver- tragspartner wesentlich zu mindern geeignet sind und durch wel- che die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Ver- tragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 5 Montage, Inbetriebnahme der Anlage

(1) Für die Montage und die Inbetriebnahme einer Anlage beim Vertragspartner ist von diesem sicherzustellen, dass wir zu allen erforderlichen technischen und räumlichen Einrichtungen Zutritt er- halten, die für den ordnungsgemäßen und sicheren Aufbau erfor- derlich sind.

(2) Der Vertragspartner benennt einen verantwortlichen Ansprech- partner, der für alle im Rahmen der Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung steht.

(3) Der Vertragspartner hat den Aufstellort der Anlage nach den gemeinsamen Absprachen vorzubereiten. Er hat auf eigene Kos- ten für den notwendigen Rohrleitungsbau zum Anschluss und Be- trieb der Anlage und die erforderliche Ver- und Entsorgung (Strom, Gas, Wasser etc.) nach unseren Vorgaben zu sorgen. Der Ver- tragspartner hat notwendige Aufbauhilfen für die Anlage (Stapler, Kran etc.) zur Verfügung zu stellen. Unwesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz oder die vorhandene Anlage des Vertragspart- ners für die Befestigung der Anlage (Bohrlöcher o.ä.) stimmt der Vertragspartner zu.

(4) Verzögert sich der Aufbau der Anlage aus vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hie- raus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Fahrt- und Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale, im persönlichen Angebot festgelegte Entschädi- gung pro Kalendertag, beginnend mit dem Zeitpunkt des verein- barten Aufbautermins. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt; die Pauschale ist auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Ver- tragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(5) Es ist dem Vertragspartner nicht gestattet, sofern durch uns Montage und Inbetriebnahme geschuldet werden, die Anlage ohne unsere vorherige Genehmigung nach Lieferung, aber noch wäh- rend der Aufbauphase und vor einer durch uns durchzuführenden Inbetriebnahme, selbstständig in Betrieb zu nehmen oder ander- weitig in die Aufbauphase einzugreifen. Der Vertragspartner stellt uns insoweit von allen durch ein solches Handeln entstehenden Schäden frei.

§ 6 Gefahrübergang, Abnahme

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechte- rung geht mit Abnahme der Anlage auf den Vertragspartner über.

(2) Die Kaufsache gilt als abgenommen, wenn

  • ▪  die Lieferung und, sofern wir auch die Montage und Inbe- triebnahme schulden, die Montage abgeschlossen ist und die Anlage erstmalig durch uns in Betrieb genommen wurde,
  • ▪  wirdiesdemVertragspartnerunterHinweisaufdieAbnah- mefiktion nach dieser Vorschrift mitgeteilt und ihn zur Ab- nahme aufgefordert haben,
  • ▪  seit der Lieferung oder Montage 12 Werktage vergangen sind oder der Vertragspartner mit der Nutzung der Kaufsa- che begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage bei nicht ge- schuldeter Inbetriebnahme durch uns eigenständig in Be- trieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Montage 6 Werktage vergangen sind und
  • ▪  der Vertragspartner die Abnahme innerhalb dieses Zeit- raums aus einem anderen Grund als wegen eines uns an- gezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache un- möglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

    § 7 Eigentumsvorbehalt

    (1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Si- cherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künfti- gen Forderungen gegen den Vertragspartner aus der zwischen den Parteien bestehenden Lieferbeziehung über die Abgasfilteran- lage (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Liefer-

beziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis). Die von uns ver- kauften Waren bzw. die Abgasfilteranlage bleiben bis zur vollstän- digen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen For- derungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbezie- hung (gesicherte Forderungen) in unserem Eigentum.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollstän- diger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte ver- pfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertrags- partner hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörende Anlage bzw. Waren erfolgen. Der Vertragspartner trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbe- haltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbe- sondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises (Zahlungsver- zug), sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigen- tumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Wir sind viel- mehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlech- terung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners schließen lassen und unseren Zahlungsanspruch gefährden.

(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Elementar- risiken sowie gegen Diebstahl zu versichern.

(5) Der Vertragspartner darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnli- chen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsverbindun- gen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß nachste- hender Ziffern § 7 (7) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

(6) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei- tung, Vermischung oder Verbindung von unseren Waren entste- henden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbin- dung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwer- ben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verar- beiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigen- tumsvorbehalt gelieferte Ware.

(7) Soweit das Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, können wir alle Rechte ausüben, die wir uns am Liefergegenstand vorbehalten können. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei allen Maßnahmen mitzu- wirken, die wir zum Schutz seines Eigentums und/oder eines an- deren Sicherungsrechts am Liefergegenstand treffen können.

§ 8 Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners

(1) Für die Rechte des Vertragspartners bei Mängeln im Rahmen der Durchführung des Auftrags gelten die gesetzlichen Vorschrif- ten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, so- weit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen begangenen vorsätz- lichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(3) Grundlage unserer Mängelhaftung ist der Inhalt des persönli- chen Angebots inklusive etwaiger Nachträge. Für öffentliche Äu- ßerungen des Herstellers der Filteranlagen oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.

(4) Die Ware ist vom Vertragspartner bei Abnahme sorgfältig auf Mängel und technische Eigenschaften zu prüfen. Nach Durchfüh- rung einer vereinbarten Abnahme der Anlage durch den Vertrags- partner ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

(5) Sollte ein Mangelbeseitigungsverlangen unberechtigt sein, ha- ben wir Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertragspartner nicht erkennbar.

§ 9 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verlet- zung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechts- grund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und gro- ber Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbe- haltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vor- schriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer we- sentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ord- nungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermög- licht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig ver- traut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung auf den jeweiligen Verkaufspreis der Anlage, jedenfalls aber auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens be- grenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regel- mäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden würde.

(3) Die sich aus § 9 (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gel- ten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Perso- nen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu ver- treten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlos- sen. Insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind, wie z.B. entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners, es sei denn es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

§ 10 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben auch gesetzli- che Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzan- sprüche des Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware be- ruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürze- ren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Vertrags- partners gemäß § 9 sowie nach dem Produkthaftungsgesetz ver- jähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungs- fristen.

§ 11 Datenschutz

Wir verarbeiten die personenbezogenen Daten des Vertragspart- ners bzw. seiner Mitarbeiter ausschließlich im Einklang mit der Ver- ordnung (EU) 2016/679 des europäischen Parlamentes und Rates vom 27.04.2016 (Datenschutz-Grundverordnung) und des Bun- desdatenschutzgesetzes. Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich zu Zwecken der Durchführung der Bestellung verar- beitet. Der Vertragspartner verpflichtet sich, seinen Mitarbeitern die notwendigen Informationen der xpuris systems GmbH gemäß Art. 13 und Art. 14 DSGVO innerhalb eines Monats aber noch vor der ersten Mitteilung an uns zur Verfügung zu stellen. Diese Informati- onen sind den AVB als „Hinweise zur Verarbeitung personenbezo- gener Daten“ beigefügt.

§ 12 Rechtswahl, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch- land unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenverkehr (CISG). Soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf das Recht eines anderen Staates oder auf Inter- nationales Recht verweist, so ist diese Verweisung ausdrücklich abbedungen.

(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs oder Unternehmer iSd § 14 BGB, juristische Person des öffentli- chen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Stuttgart. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Vertrags- verpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individu- alabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3) Sollte eine Regelung in diesen AVB oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Beteiligten verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirt- schaftlich angestrebten Regelungszweck am nächsten kommt.